RS Vwgh 1987/9/16 87/13/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §8 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Bei einer abgesondert vom Wohngebäude errichteten Garage handelt es sich nicht um ein für Wohnzwecke (betriebszugehöriger Arbeitnehmer) bestimmtes Gebäude. Auch in einer Zeit wachsender Motorisierung zählt die Einstellung von Kfz in einer Garage nicht zu den Tätigkeiten, die gewöhnlich innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130058.X01

Im RIS seit

16.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten