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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §8 Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Bei einer abgesondert vom Wohngebäude errichteten Garage handelt es sich nicht um ein für Wohnzwecke (betriebszugehöriger Arbeitnehmer) bestimmtes Gebäude. Auch in einer Zeit wachsender Motorisierung zählt die Einstellung von Kfz in einer Garage nicht zu den Tätigkeiten, die gewöhnlich innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130058.X01Im RIS seit
16.09.1987