RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §48 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Für den Zeitpunkt einer durch Hinterlegung bewirkten Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers und damit für den Beginn eines von der Zustellung eines Bescheides abhängigen Fristenlaufes ist der Wissensstand des Bescheidempfängers nicht maßgeblich. Daher ist das Vorbringen des Bescheidempfängers, er habe nicht gewusst, dass die Einspruchsfrist schon vor der Abholung der die Strafverfügung enthaltenden Sendung zu laufen begonnen habe, bzw die Verschaffung dieses Wissens sei nicht zumutbar, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170113.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten