RS Vwgh 1987/9/18 86/17/0020

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §48 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Hiebei hat der Beschuldigte ein rechtliches Interesse daran, dass ihm die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten wird. (Hinweis auf E 2.7.1979, 1781/77), VwSlg 9898 A/1979).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X03

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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