RS Vwgh 1987/9/18 87/17/0244

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV;
AVG §62 Abs4 idF 1982/199;

Rechtssatz

Hat sich die Behörde bei ihrer Berichtigung nicht auf den durch die Novelle, BGBl 1982/199, ergänzend in § 62 Abs 4 AVG aufgenommenen Tatbestand einer offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb bei der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit berufen, ist auf die frühere Rechtsprechung des VwGH zu dem durch die Novelle nicht berührten Teil der Vorschrift über die Berichtigung nach AVG § 62 Abs 4 einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind (Hinweis E 21.9.1983, 82/03/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170244.X04

Im RIS seit

01.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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