RS Vwgh 1987/9/18 83/07/0131

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Veröffentlicht am 18.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Zur Erhebung von Einwendungen bedarf es nicht einer ins Einzelne gehenden Kenntnis des betreffenden Vorhabens, es genügt vielmehr gemäß § 107 Abs 2 WRG 1959 eine Kenntnis - in bezug auf die der Zeitpunkt, in dem sie gewonnen wurde, nachweislich ist - davon, dass durch das Vorhaben Rechte der Partei berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070131.X07

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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