RS Vwgh 1987/9/21 86/12/0095

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b;

Rechtssatz

Gemäß § 13 a Abs 1 GehG ist guter Glaube schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (Hinweis E 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965). Wenn Ursache für den Übergenuss wahrheitswidrige Angaben der Partei selbst waren, bedarf es nicht der Heranziehung des Grundsatzes der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums (Hinweis E 16.6.1977, 0805/77, VwSlg 9349 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120095.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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