RS Vwgh 1987/9/21 86/12/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1987
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13b Abs4;

Rechtssatz

Es genügt dem Erfordernis der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gemäß § 13 b Abs 4 GehG 1956, wenn die Mitteilung der Behörde an den Beamten die Einbehaltung eines Überbezuges nach Feststellung der Höhe von den Bezugszahlungen ankündigt und ihm diese innerhalb der Verjährungsfrist zugekommen ist. Dieser Anspruch der Behörde kann dem Beamten gegenüber, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120095.X04

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten