RS Vwgh 1987/9/21 86/10/0083

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

SpeiseeisV §9 Abs1;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Verstöße gegen § 9 Abs 1 der Speiseeisverordnung 1973 in einem gewerblichen Unternehmen hat grundsätzlich der Gewerbeinhaber zu verantworten. Von dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vermag sich ein Einzelunternehmer nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 3 VStG und § 9 Abs 4 VStG zu entlasten und zwar erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten bei der Behörde (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984 und E VS 16.1.1987, 86/18/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100083.X01

Im RIS seit

21.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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