RS Vwgh 1987/9/21 87/10/0073

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2;

Rechtssatz

Mangels Normierung einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung ist bei Handhabung des Tatbestandes des § 25 Abs 2 lit c SchUG davon auszugehen, dass die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" jene sind, die der jeweils in Rede stehende Schüler in der von ihm eben absolvierten Schulstufe erbracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100073.X02

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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