RS Vwgh 1987/9/21 87/10/0110

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die von der bel Behörde bereits in ihrer an den VfGH erstatteten Gegenschrift - die Behandlung der zunächst beim VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten - beantragten Kosten gem § 48 Abs 2 Z 1 und 2 VwGG sind dann nicht zuzusprechen, wenn vom VwGH das Vorverfahren nicht eingeleitet worden ist - die Beschwerde wurde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen - und damit die Voraussetzung für die Vorlage der Verwaltungsakten und die Erstattung einer Gegenschriften an DIESEN Gerichtshof fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100110.X04

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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