RS Vwgh 1987/9/22 87/04/0110

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs5;

Rechtssatz

Die Gewerbsmäßigkeit ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn ein Verein die Tätigkeit auf seine Mitglieder beschränkt. Desgleichen kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der GewO unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit dem in den Vereinsstatuten festgelegtem Vereinszweck übereinstimmt (vgl E 17.11.1976, 2049/75). Umso weniger kann dies für eine lose Vereinigung gelten (hier: ein von der Beschuldigten geführter "Countryklub"). Der Tätigkeit der Beschuldigten haftet im Hinblick auf die von ihr angestrebte "Aufwandsentschädigung und die Zuwendung eines allfälligen Überschusses an die 'Klubmitglieder' " das Merkmal der Gewinnabsicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040110.X01

Im RIS seit

20.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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