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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0057 E 13. November 1984 RS 2Stammrechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG 1950 geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050165.X02Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009