TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/18 B1962/06

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende Beschwerde entspricht iVm. dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V331/08, in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (ebenso VfGH 13.12.2006 B3524/05 uam.).

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V331/08 protokollierte Normenprüfungsverfahren eine Rechtsvorschrift des Landes Kärnten betraf; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von EUR 180,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1962.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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