RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0068

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art18;
StVO 1960 §44 Abs2;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §52 Z10a;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbrigen, die Verordnung sei "nicht entsprechend kundgemacht worden und die Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden", enthält in Anbetracht des bestimmten Vorwurfs, gegen eine kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen zu haben, keine inhaltlich genügend gestimmte Rüge, um die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes zu veranlassen, wenn der Beschuldigte es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen hat, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben sollte (Hinweis E 23.10.1986, 85/02/0284).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030068.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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