RS Vwgh 1987/9/24 86/02/0182

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0416/71 E VS 11. April 1973 VwSlg 8400 A/1973 RS 6

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 6 StVO ist bei der Berechnung des Anhalteweges bis zu den in Abs 1 bezeichneten Stellen von Bedeutung. In diesen Fällen kann dem Lenker bei Aufleuchten des gelben Lichtes neben dem reinen Bremsweg nicht auch jener Reaktionsweg zugebilligt werden, der sich bei einem Aufleuchten des gelben Lichtes ohne vorherigem grün blinkendem Licht ergeben würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020182.X03

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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