RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47 Abs1;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Die Einbringung eines - allenfalls wegen "Nichtigkeit" der Strafverfügung zurückzuweisenden - Einspruches hindert die Behörde nicht, das ordentliche Verfahren einzuleiten, mag sie dabei auch irrtümlich davon ausgegangen sein, es läge ein Fall des § 49 Abs 3 VStG 1950 vor. (Hinweis auf E vom 29.1.1987, 86/02/0150)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020053.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten