RS Vwgh 1987/9/28 86/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1987
beobachten
merken

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EhrenkränkungsG OÖ 1975 §1;
VStG §1 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Bei Ehrenkränkungen, begangen durch Briefe, entspricht eine Verfolgungshandlung grundsätzlich mit der Anführung des im betreffenden Brief genannten Ortes und Tages (seiner Verfassung) dem - im Hinblick auf die VOLLSTÄNDIGKEIT der Verfolgungshandlung zu beachtenden - Konkretisierungserfordernis in Ansehung von Tatort und Tatzeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100200.X03

Im RIS seit

28.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten