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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ARHG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des K K, zur Zeit in Auslieferungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, Europäischer Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 28. November 2007, Zl. BMJ-4026890/0007-IV 1/2007, betreffend die Bewilligung einer Auslieferung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, befindet sich in Auslieferungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erklärte mit Beschluss vom 20. September 2007 die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Georgien zur Strafverfolgung wegen einer näher umschriebenen Straftat für zulässig.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 nicht Folge gegeben wurde.
In der an das Landesgericht für Strafsachen gerichteten, angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 28. November 2007 wurde mitgeteilt, dass diese die Auslieferung auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 bewilligt habe. Das georgische Justizministerium werde hievon durch das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis gesetzt. Der vom Oberlandesgericht Wien vorgelegte Gerichtsakt werde unter einem zur weiteren Veranlassung gemäß § 36 Abs. 1 ARHG zurückgestellt (Anmerkung: diese Bestimmung betrifft die Durchführung der Auslieferung und die Übergabe der auszuliefernden Person an den ersuchenden Staat).In der an das Landesgericht für Strafsachen gerichteten, angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 28. November 2007 wurde mitgeteilt, dass diese die Auslieferung auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 bewilligt habe. Das georgische Justizministerium werde hievon durch das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis gesetzt. Der vom Oberlandesgericht Wien vorgelegte Gerichtsakt werde unter einem zur weiteren Veranlassung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ARHG zurückgestellt (Anmerkung: diese Bestimmung betrifft die Durchführung der Auslieferung und die Übergabe der auszuliefernden Person an den ersuchenden Staat).
Diese Erledigung weist einen Eingangsvermerk des Präsidiums des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2007 auf.
Dagegen richtet sich die vorliegende, am 1. Februar 2008 überreichte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zur Rechtzeitigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, diese Erledigung sei weder ihm noch seinem Vertreter zugestellt, sondern im Rahmen einer auf Grund der Umorganisation der Gerichtsbehörden im Zusammenhang mit der StPO-Reform 2008 erst am 31. Jänner 2008 möglich gewesenen Akteneinsicht seinem Vertreter in Kopie ausgehändigt (und ihm daher frühestens an diesem Tag zugestellt) worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde beantragt (Kostenersatz wird nicht angesprochen).
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt" nicht und insbesondere nicht während laufendem Asylverfahrens und ohne eine den internationalen Verpflichtungen Österreichs entsprechenden materiellen Prüfung meiner Asylgründe aus Österreich nach Georgien ausgeliefert zu werden". Hiezu bringt er zusammengefasst vor, er habe am 6. September 2006 in Österreich um Asylgewährung angesucht, welcher Antrag noch in erster Instanz anhängig sei (es folgt eine Darstellung seines Vorbringens). Das Oberlandesgericht Wien vermeine (in seinem Beschluss vom 20. November 2007) zu Unrecht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch die Frage des Vorliegens von Asylgründen ausreichend geprüft zu haben. Das sei nicht der Fall gewesen, das gerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben (wird näher ausgeführt).
Der belangten Behörde stehe es im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 34 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) nicht zu, in die Unabhängigkeit der Justiz einzugreifen. Im Falle der Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Gerichte dürfe sie nicht ausliefern. Im Falle der gerichtlichen Bewilligung der Auslieferung habe sie über das Auslieferungsersuchen nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zu entscheiden, wobei sie auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht zu nehmen habe.Der belangten Behörde stehe es im Rahmen ihrer Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz eins, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) nicht zu, in die Unabhängigkeit der Justiz einzugreifen. Im Falle der Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Gerichte dürfe sie nicht ausliefern. Im Falle der gerichtlichen Bewilligung der Auslieferung habe sie über das Auslieferungsersuchen nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zu entscheiden, wobei sie auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht zu nehmen habe.
Zweifellos sei Österreich mit der Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention eine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen, Flüchtlinge nicht in den Verfolgerstaat zurückzuweisen, und es sei Österreich aus seiner Mitgliedschaft zur Europäischen Union völkerrechtlich verpflichtet, jene Bestimmungen und Richtlinien einzuhalten, die in der Union für die Prüfung von Asylbegehren vorgesehen seien. Demnach hätte die belangte Behörde schon aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2007 feststellen müssen, dass im Fall des Beschwerdeführers das Gericht eine den internationalen Verpflichtungen Österreichs entsprechende Prüfung seines Asylbegehrens nicht vorgenommen habe und sie hätte die Auslieferung im Sinne des im Asylrecht verankerten bedingungslosen Verbotes der Abschiebung eines Asylwerbers in den Verfolgerstaat vor einer solchen Prüfung nicht auf Grundlage dieses Beschlusses bewilligen dürfen. Demnach sei die angefochtene, als Bescheid zu qualifizierende Erledigung inhaltlich rechtswidrig.
Da die angefochtene Erledigung, wie dargelegt, auch in sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht eingreife und im Asylverfahren seine Mitwirkung zwingend vorgesehen sei, hätte er vor Erteilung der angefochtenen Bewilligung auch von der belangten Behörde angehört werden müssen. Insoweit sei hier das AVG subsidiär anzuwenden. Bei Gewährung von Parteiengehör, welches Unterbleiben als wesentlicher Verfahrensmangel zu qualifizieren sei, hätte die belangte Behörde durchaus zu einer anderen Entscheidung, nämlich der Nicht-Bewilligung der Auslieferung kommen können.
Zu dem komme, dass ihm die angefochtene Erledigung nicht einmal zugestellt worden sei (die Entscheidung sei jedoch insoweit erlassen worden, als sie dem Untersuchungsrichter zugestellt worden sei).
Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift (zusammengefasst) die Auffassung, alle subjektiven Rechte der auszuliefernden Person seien gemäß § 33 Abs. 3 ARHG im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, der Entscheidungsgegenstand des Bundesministers sei durch die Novelle BGBl. Nr. 15/2004 (§ 34 Abs. 1 ARHG) eingeschränkt worden, er könne eine vom Gericht für zulässig erklärte Auslieferung nur aus (staats-)politischen Erwägungen (Interessen der Republik Österreich) oder aus allgemeinen völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen. Diese Erwägungen und Gründe lägen aber ausschließlich in Bereichen, die die subjektiven Rechte der auszuliefernden Person nicht unmittelbar berührten. Ein Bescheid sei daher nicht zu erlassen, weil mit der Entscheidung des Bundesministers kein subjektives Recht des Auszuliefernden gestaltet werde.Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift (zusammengefasst) die Auffassung, alle subjektiven Rechte der auszuliefernden Person seien gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ARHG im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, der Entscheidungsgegenstand des Bundesministers sei durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 2004, (Paragraph 34, Absatz eins, ARHG) eingeschränkt worden, er könne eine vom Gericht für zulässig erklärte Auslieferung nur aus (staats-)politischen Erwägungen (Interessen der Republik Österreich) oder aus allgemeinen völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen. Diese Erwägungen und Gründe lägen aber ausschließlich in Bereichen, die die subjektiven Rechte der auszuliefernden Person nicht unmittelbar berührten. Ein Bescheid sei daher nicht zu erlassen, weil mit der Entscheidung des Bundesministers kein subjektives Recht des Auszuliefernden gestaltet werde.
Auch in seiner Replik zur Gegenschrift spricht der Beschwerdeführer die von ihm thematisierte asylrechtliche Problematik an.
Dazu ist - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 VwGG gebildeten Senat - Folgendes auszuführen:Dazu ist - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG gebildeten Senat - Folgendes auszuführen:
Im Beschwerdefall ist das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979 (ARHG) maßgeblich, das bis Ende 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2004 galt, und seit 1. Jänner 2008 in der Fassung des Art. I des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, gilt (mit welchem Gesetz Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens der großen Strafprozessreform zum 1. Jänner 2008 vorgenommen wurden).Im Beschwerdefall ist das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, (ARHG) maßgeblich, das bis Ende 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004, galt, und seit 1. Jänner 2008 in der Fassung des Artikel römisch eins, des Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, gilt (mit welchem Gesetz Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens der großen Strafprozessreform zum 1. Jänner 2008 vorgenommen wurden).
Vor der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 (die nachfolgende Novelle BGBl I Nr. 164/2004 ist im Beschwerdefall nicht von Belang) galt das ARHG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2000. Nach der damaligen Rechtslage war die "Zulässigkeit" der Auslieferung vom Oberlandesgericht zu beurteilen (§ 33 ARHG); welche Gründe nun eine Auslieferung "unzulässig" machten, war im ARHG in verschiedenen Bestimmungen geregelt (siehe dazu unter Darstellung der Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02, VfSlg 16772). Hatte das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung Beschluss gefasst, so war das gemäß § 34 ARHG das Auslieferungsersuchen abschließend neuerlich vom Bundesminister für Justiz zu prüfen; § 34 Abs. 1 ARHG lautete damals:Vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, (die nachfolgende Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004, ist im Beschwerdefall nicht von Belang) galt das ARHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2000,. Nach der damaligen Rechtslage war die "Zulässigkeit" der Auslieferung vom Oberlandesgericht zu beurteilen (Paragraph 33, ARHG); welche Gründe nun eine Auslieferung "unzulässig" machten, war im ARHG in verschiedenen Bestimmungen geregelt (siehe dazu unter Darstellung der Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02, VfSlg 16772). Hatte das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung Beschluss gefasst, so war das gemäß Paragraph 34, ARHG das Auslieferungsersuchen abschließend neuerlich vom Bundesminister für Justiz zu prüfen; Paragraph 34, Absatz eins, ARHG lautete damals:
"§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz für unzulässig erklärt hat."
Im angeführten Erkenntnis vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesministers über die Bewilligung der Auslieferung im Hinblick auf den von ihm zu beurteilenden Anspruch des Betroffenen auf Achtung der Menschenwürde und das von ihm wahrzunehmende Ermessen in Form eines vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbaren Bescheides zu ergehen habe.
Nach Aufhebung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 5 ARHG mit dem zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 kam es mit der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 (Strafrechtsänderungsgesetz 2004) zu wesentlichen Änderungen des Auslieferungsverfahrens.Nach Aufhebung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 5, ARHG mit dem zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 kam es mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, (Strafrechtsänderungsgesetz 2004) zu wesentlichen Änderungen des Auslieferungsverfahrens.
Die Auslieferung aus Österreich ist im II. Hauptstück des Gesetzes geregelt; § 31 ARHG trifft nähere Bestimmungen zum (gerichtlichen) Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung, § 32 leg. cit. zur vereinfachten Auslieferung, § 36 zur Durchführung der Auslieferung und zur Übergabe des Auszuliefernden, § 37 zum Aufschub der Übergabe (durch das Gericht), und § 39 zur Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Auslieferungsverfahrens.Die Auslieferung aus Österreich ist im römisch zwei. Hauptstück des Gesetzes geregelt; Paragraph 31, ARHG trifft nähere Bestimmungen zum (gerichtlichen) Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung, Paragraph 32, leg. cit. zur vereinfachten Auslieferung, Paragraph 36, zur Durchführung der Auslieferung und zur Übergabe des Auszuliefernden, Paragraph 37, zum Aufschub der Übergabe (durch das Gericht), und Paragraph 39, zur Wiederaufnahme des (gerichtlichen) Auslieferungsverfahrens.
Wesentlich im Beschwerdeverfahren sind die §§ 33 und 34 ARHG, die ihre neue Fassung durch diese Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 erhielten und in dieser Fassung lauten:Wesentlich im Beschwerdeverfahren sind die Paragraphen 33 und 34 ARHG, die ihre neue Fassung durch diese Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, erhielten und in dieser Fassung lauten:
"Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht
§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.Paragraph 33, (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.Paragraph 34, (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.
§ 33 ARHG blieb auch nach dem 1. Jänner 2008 unverändert; hingegen erfuhr § 34 Abs. 4 ARHG durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 eine Änderung und lautet seither: Paragraph 33, ARHG blieb auch nach dem 1. Jänner 2008 unverändert; hingegen erfuhr Paragraph 34, Absatz 4, ARHG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, eine Änderung und lautet seither:
§ 36 ARHG lautete bis Ende 2007: Paragraph 36, ARHG lautete bis Ende 2007:
"Übergabe
§ 36. (1) Der Untersuchungsrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.Paragraph 36, (1) Der Untersuchungsrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.
§ 36 Abs. 1 ARHG lautet seit 1. Jänner 2008 (die übrigen Absätze blieben unverändert): Paragraph 36, Absatz eins, ARHG lautet seit 1. Jänner 2008 (die übrigen Absätze blieben unverändert):
§ 37 ARHG lautete bis Ende 2007: Paragraph 37, ARHG lautete bis Ende 2007:
"Aufschub der Übergabe
§ 37. Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben, Paragraph 37, Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,
"§ 37. Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
§ 39. Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und 34.