RS Vwgh 1987/9/29 87/14/0119

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §22 Abs2;

Beachte

Besprechung in: FJ 1988/4, 66; ÖStZ 1988/21, S 318;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1254/74 E 22. Juni 1976 VwSlg 4995 F/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Für ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr ist die Ausschüttung eine nachträgliche, wenn nach der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung die Hauptversammlung bzw Generalversammlung von der Befugnis Gebrauch macht, Teile des ausgewiesenen Reingewinnes, die nicht zur Ausschüttung gelangt sind, - auf Grund eines neuen Beschlusses - zur Auszahlung an die Gesellschafter zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140119.X01

Im RIS seit

29.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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