RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0064

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art9a;
StGG Art2;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0093 E 30. Juni 1987 VwSlg 12502 A/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Es widerspräche dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehrpflichtigen (§ 37 Abs 2 lit b WehrG), einen Wehrpflichtigen, der zufolge wiederholter Aufschübe des ordentlichen Präsenzdienstes Gelegenheit hatte, eine Berufsstellung aufzubauen, die mit der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes schwerer zu harmonisieren ist, als dies für Wehrpflichtige zutrifft, die im Anschluss an ihre Stellung zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, dadurch zu begünstigen, wenn diese von ihm selbst in Kenntnis der zu erwartenden Einberufung geschaffene (und nicht etwa unvorhergesehen aufgetretene) Situation als besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse gewertet wird und ihm deshalb auf eine wegen der geschaffenen Situation gar nicht absehbare Zeit eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gewährt wird. (Hinweis auf E 27.6.1984, 82/11/0349)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110064.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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