RS Vwgh 1987/9/29 87/14/0086

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1
BAO §21 Abs1
EStG 1972 §15
EStG 1972 §19
EStG 1972 §4 Abs1
EStG 1972 §4 Abs3
EStG 1972 §6 Z3

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem "Zuwendungsbetrag" einer Brauerei an einen Gastwirt ungeachtet der Verwendung des Ausdruckes "nicht rückzahlbar" nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um ein Darlehen (zur Gänze oder teilweise), so liegt insofern keine Betriebseinnahme vor. Dies ist der Fall, soweit der Gastwirt bei Erhalt der Zuwendung anläßlich eines Getränkelieferungsvertrages auf Rabatte, sonstige Vergütungen oder Zuwendungen verzichtet, die ihm von der Brauerei üblicherweise gewährt worden wären und der "Zuwendungsbetrag" (soweit nicht "amortisiert") von der Brauerei bei Verletzung der Abnahmepflicht zurückgefordert werden kann. Nur der nicht als Darlehen im wirtschaftlichen Sinn allenfalls verbleibende Anteil des Zuwendungsbetrages wäre als Gegenleistung für die vom Gastwirt übernommene ausschließliche Getränkeabnahmepflicht anzusehen und der Ertragsbesteuerung im Streitjahr zu unterziehen. Erforderlichenfalls hat die Behörde § 184 Abs 1 BAO anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140086.X03

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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