Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Dreimalige Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachtes nach § 298 StGB) innerhalb der letzten vier Jahre (davon zwei in dem der Verhängung der Schubhaft vorangegangenen Jahr), die für die vorläufige Verwahrung maßgebend waren, begründen die Verhängung der Schubhaft zu Recht auch wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die strafgerichtlichen Verfahren über die beiden letzten Anzeigen noch nicht abgeschlossen waren. Aus denselben Gründen erweist sich die Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzug im Sinne des § 64 Abs 2 AVG als gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010212.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017