RS Vwgh 1987/9/30 86/13/0109

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
GewStG §1;

Rechtssatz

Schließt sich zwecks der Erbringung von Architektenleistungen eine Architekten-Arbeitsgemeinschaft mit zwei Planungsgesellschaften mbH zu einer Projekt-Management-Arbeitsgemeinschaft zusammen, in der alle Gesellschafter zur Sicherstellung des Beteiligungsverhältnisses und zur Erreichung des Gesellschaftszweckes verpflichtet sind, das dazu benötigte Personal zur Verfügung zu stellen, so betreibt die Architekten-Arbeitsgemeinschaft selbst dann keine Personalvermietung, wenn das abgestellte Personal der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung der Projekt-Management-Arbeitsgemeinschaft untersteht, zur laufenden Feststellung sowie Bewertung des Personaleinsatzes eine "Stellenbewertung durch Punkte" dient und entsprechend der Anzahl sowie Wertigkeit des von jedem Gesellschafter zur Verfügung gestellten Personals monatliche Zahlungsanforderungen der Gesellschafter an die Projekt-Management-Arbeitsgemeinschaft gerichtet werden können; der Architekten-Arbeitsgemeinschaft aber aus dem Pauschalbetrag, der der Projekt-Management-Arbeitsgemeinschaft von deren Auftraggeber gebührt, nur ein Anteil zusteht, der ihrem Beteiligungsverhältnis entspricht, die darauf zu leistenden Vorauszahlungen nach der "Stellenbewertung durch Punkte" bemessen werden und die Endabrechnung der Gesellschafter an die Projekt-Management-Arbeitsgemeinschaft auf der gleichen Grundlage erstellt wird, wobei die bei dieser Endabrechnung festgestellten Gesamtpunktewerte der Gesellschafter auch Schlüsselzahlen für den Umsatzerlös, die Beteiligung, Haftung, Gewährleistung und alle übrigen Verbindlichkeiten der Projekt-Management-Arbeitsgemeinschaft sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130109.X01

Im RIS seit

30.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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