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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muß aktenmäßig erkennbar sein, daß dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich andersgeartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 727; E 23.11.1977, 1395/77, E 29.3.1965, 1335/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130006.X01Im RIS seit
30.09.1987Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015