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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie vor dem Hintergrund geringfügiger Verwaltungsübertretungen auf Grund eines neuerlichen, aber schwer wiegenden Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung - mag der verpönte Sachverhalt auch vor Erlassung des Zusicherungsbescheides gesetzt worden seien - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fremde derzeit noch keine Gewähr dafür bietet, nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010146.X01Im RIS seit
20.05.2005