RS Vwgh 1987/9/30 87/13/0134

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da sich die Zuständigkeit des VwGH auf die im Bundesverfassungsgesetz erschöpfend aufgezählten Fälle beschränkt und eine Überprüfung von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes durch den VwGH gesetzlich nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130134.X01

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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