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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Da sich die Zuständigkeit des VwGH auf die im Bundesverfassungsgesetz erschöpfend aufgezählten Fälle beschränkt und eine Überprüfung von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes durch den VwGH gesetzlich nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130134.X01Im RIS seit
04.03.2008