RS VwGH Erkenntnis 1987/10/01 87/07/0074

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Veröffentlicht am 01.10.1987
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Rechtssatz

Die für eine Nutzung zu entrichtenden (pbürgerlichrechtl) Entgelte sind keine iS des § 116 iVm § 114 Kärntner FLG 1979 auf Grund eines (hier) Einzelteilungsverfahrens erwachsenen (im ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehenden) Kosten. Die Streitigkeit darüber, ob Grundstücke auf Grund eines Titels (etwa eines Bestandvertrages) oder ohne Titel benützt wurden (werden), und darüber, wie hoch die für die Nutzung zu entrichtenden Entgelte zu bemessen sind, sind im Hinblick auf § 98 Abs 3 Kärntner FLG 1979 allein nur die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen. Dies gilt auch für die daraus erwachsenen gesetzlichen Verzugszinsen. Zur Entscheidung einer solchen Streitigkeit, die nicht als eine aus dem Agrargemeinschaftsverhältnis erwachsene anzusehen ist, sind im Grunde des § 98 Abs 2 und 4 Kärntner FLG 1979 die Agrarbehörden berufen.

Im RIS seit
21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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