RS Vwgh 1987/10/1 87/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1987
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1041;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §114;
FlVfLG Krnt 1979 §115;
FlVfLG Krnt 1979 §116;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:87/07/0074 E 1. Oktober 1987 VwSlg 12549 A/1987; 0022/80 E 9. September 1980;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0074 E 1. Oktober 1987 VwSlg 12549 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die für eine Nutzung zu entrichtenden (pbürgerlichrechtl) Entgelte sind keine iS des § 116 iVm § 114 Kärntner FLG 1979 auf Grund eines (hier) Einzelteilungsverfahrens erwachsenen (im ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehenden) Kosten. Die Streitigkeit darüber, ob Grundstücke auf Grund eines Titels (etwa eines Bestandvertrages) oder ohne Titel benützt wurden (werden), und darüber, wie hoch die für die Nutzung zu entrichtenden Entgelte zu bemessen sind, sind im Hinblick auf § 98 Abs 3 Kärntner FLG 1979 allein nur die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen. Dies gilt auch für die daraus erwachsenen gesetzlichen Verzugszinsen. Zur Entscheidung einer solchen Streitigkeit, die nicht als eine aus dem Agrargemeinschaftsverhältnis erwachsene anzusehen ist, sind im Grunde des § 98 Abs 2 und 4 Kärntner FLG 1979 die Agrarbehörden berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070075.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten