RS Vwgh 1987/10/5 87/15/0071

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1405;
GebG 1957 §20 Z5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/6, S 347;

Rechtssatz

Eine bloße Schuldübernahme iSd §§ 1405 ABGB unterliegt im Gegensatz zu einer Vertragsübernahme, die gebührenrechtlich mit der Neugründung der neu übernommenen Kreditschuldverhältnisse gleichgesetzt werden müßte, keiner Gebühr. Daraus folgt aber, daß die bloße Schuldübernahme gebührenrechtlich nicht als Kreditvertrag angesehen werden kann, weshalb auch ein Sicherungsgeschäft zu einer derartigen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG genießt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150071.X03

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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