RS Vwgh 1987/10/5 87/15/0010

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz

Norm

AlkAbgG §2;
ZTG 1958 Zolltarif ATV Z3b;

Rechtssatz

Bei alkoholischen "Mixgetränken", die auch als solche erkennbar unter bestimmten Bezeichnungen zu einem einheitlichen Preis den Gästen angeboten werden, kann man mit hinreichender Sicherheit annehmen, daß sie von den Gästen vorwiegend nur wegen ihrer Eigenschaft als alkoholisches Getränk konsumiert werden. Wenn daher die Abgabenbehörde den alkoholischen Getränkeanteil am Mischgetränk als wesensbestimmend für das Mischgetränk ansieht, so ist darin keine Rechtwidrigkeit zu erkennen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der zur Ausschank Berechtigte auch Getränke als alkoholische Mischgetränke seinen Gästen serviert, bei denen der Anteil am alkoholischen Getränk so geringfügig ist, daß er das Wesen des Mischgetränkes nicht bestimmen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150010.X03

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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