RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0040

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs1;

Rechtssatz

Wird auf einem unbebauten Grundstück (ca 5000 m2) in einem Außenbezirk Wiens das Mähen des Grases einem Landwirt gestattet, wobei diese Nutzung regelmäßig durchgeführt wird, ohne daß irgendein anderer Verwendungszweck hervorkommt, so ist das Grundstück dem landwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen. Die Pflanzung von Nußbäumen auf dem Grundstück hat auf eine solche Bewertung keinen Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150040.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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