TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/14 2005/10/0109

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3;
SHG Bgld 2000 §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des W R in K, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Röntgengasse 23, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Mai 2005, 6-SO-N2438/1- 2005, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, vom 8. April 2003 bis 29. Februar 2004 und ab 1. Juni 2004 einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 173,50 zu den für die Unterbringung seiner Mutter im Altenwohn- und Pflegeheim "Haus E" in R aus Sozialhilfemitteln aufgewendeten Kosten zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers befinde sich seit 8. April 2003 im Caritas Altenwohn- und Pflegeheim "Haus E" in R. Die Kosten für die Unterbringung hätten im Jahr 2003 monatlich durchschnittlich EUR 1.946,67 (EUR 64 x 365 = EUR 23.360,-- : 12 = EUR 1.946,67) und seit dem Jahr 2004 monatlich durchschnittlich EUR 1.992,29 (EUR 65,50 x 365 = EUR 23.907,50 : 12 = EUR 1.992,29) betragen. Die Hilfeempfängerin werde zu einem monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 80% ihrer Pension und des Pflegegeldes von insgesamt EUR 1.098,66 herangezogen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daher nicht im Stande, sich selbst zu erhalten. Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schulde das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten, insofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Nach § 45 Abs. 1 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) hätten Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 Bgld. SHG 2000 erfolgt sei. Der in § 45 Bgld. SHG 2000 enthaltene Terminus "sittlich nicht gerechtfertigt" gehe auf jeden Fall über die gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht hinaus. Der Verwaltungsgerichtshof führe bezüglich einer allfällig vorliegenden "Vernachlässigung" im Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0223, aus, eine Unterhaltspflicht sei nur dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn damit eine anhaltende und allgemeine, typischerweise auf einer desinteressierten oder ablehnenden Einstellung gegenüber dem nunmehr Ersatzpflichtigen beruhende Vernachlässigung gemeint sei. Bezüglich einer Vernachlässigung habe vom Beschwerdeführer kein konkreter Sachverhalt behauptet werden können, der erkennen ließe, dass eine Kostenersatzverpflichtung auf Grund einer solchen Vernachlässigung nicht bestünde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Schwester sei auf Grund des Übergabsvertrages verpflichtet, der Mutter im Falle der Krankheit oder Altersschwäche alle erforderlichen Hilfestellungen zu leisten und dass aus dem Übergabsvertrag eine Pflicht der Schwester zur Kostentragung der gesamten offenen Heimkosten in einem Altenwohn- und Pflegeheim abgeleitet werden könne, sei derartiges nicht vereinbart worden. Die Vereinbarung der Pflege und Betreuung für den Fall von Krankheit und Altersschwäche beziehe sich auf die Verpflichtung der Pflege und Betreuung zu Hause. Werde die häusliche Pflege dem Pflegebedarf nicht mehr gerecht, so schließe diese Verpflichtung die Tragung der Kosten der Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim nicht mit ein. Laut der Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 11. April 2003 könne aus medizinischer Sicht die Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Hauskrankenpflege erfolgen.

Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB hätten mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Das bedeute, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen sei. Die Schwester des Beschwerdeführers sei zu einem monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 124,-- und der Bruder des Beschwerdeführers zu einem monatlichen Kostenersatz von EUR 143,-- verpflichtet worden.

Im vorliegenden Fall sei auch eine Kostenersatzvorschreibung an die Schwester des Beschwerdeführers gemäß § 46 Bgld. SHG 2000 im Hinblick auf die übergebenen Liegenschaften nicht mehr möglich, weil das Vermögen länger als fünf Jahre vor Gewährung der Sozialhilfe verschenkt bzw. übertragen worden sei. Sozialhilfe sei der Mutter des Beschwerdeführers ab 8. April 2003 gewährt worden, sodass auf den Geschenkwert der Leistungen, welche durch den Übergabsvertrag vom 2. August 1994 an die Schwester des Beschwerdeführers übergeben worden seien, von der belangten Behörde auf der Grundlage des § 46 Bgld. SHG 2000 nicht mehr gegriffen werden könne.

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer gemischten Schenkung führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die Rechtslage aus, mit Übergabsvertrag vom 2. August 1994 seien von der Mutter des Beschwerdeführers folgende Grundstücke an ihre Tochter übergeben worden:

-

der Hälfteanteil der Übergeberin an der Liegenschaft EZ 9 KG K: 1/2 Baufläche mit 624 m2 mit Haus und

-

aus dem Gutsbestande die der Übergeberin zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ 2... KG K mit den Grundstücken Nr. 2... (Wald mit 2.118 m2) und 4126 (Wald mit 4.120 m2).

Laut Einheitsbewertbescheid des Finanzamtes Oberwart vom 9. Februar 1993 sei der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 9... KG K (Baufläche und Haus) mit einem Einheitswert von ATS 87.000,-- bewertet worden. Bezüglich der Liegenschaft EZ 2... KG K mit Grundstücken Nr. 2... und 4... sei vom mit der Verfassung des Übergabsvertrages betrauten Notar ein (Einheits-)Hilfswert von ATS 1.274,-- bekannt gegeben worden, der vom Finanzamt nicht beanstandet worden sei. Es lasse sich daher für den Zeitpunkt der Übergabe ein Gesamteinheitswert der Liegenschaften von ATS 88.274,-

- errechnen. Da gemäß § 15 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen sei, könne der Verkehrswert der Grundstücke (zum Zeitpunkt der Übergabe) mit ATS 264.822,-- bzw. EUR 19.245,37 (ATS 88.274 x 3 = ATS 264.822,-- bzw. EUR 19.245,37) festgesetzt werden.

Als Gegenleistung habe sich die Übernehmerin laut Punkt II. des Übergabsvertrages zu folgenden Leistungen verpflichtet:

              "a.              die Dienstbarkeit der Fruchtnießung in Ansehung der Vertragsobjekte, wobei diese als ein persönliches Wohnungsrecht ausgeübt wird,

              b.              die Übernahme allfälliger Instandhaltungskosten des vertragsgegenständlichen Hauses K, in Ansehung einer Hälfte,

              c.              den freien Bezug von Trink- und Nutzwasser und elektrischem Strom für die Wohnung der Übergeberin, sowie die Bereitstellung der zu ausreichenden Beheizung derselben notwendigen Brennmaterialien in ofenfertigem Zustand,

              d.              für den Fall von Krankheit oder Altersschwäche die Pflege und Betreuung der Person der Übergeberin, die Verrichtung der erforderlichen Haushaltsarbeiten, die Reinigung der persönlichen Habe und die Besorgung aller notwendigen Botengänge."

Die Mutter des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Übergabe am 2. August 1994 62 Jahre alt gewesen. Laut Sterbetafel der Statistik Austria betrage die Lebenserwartung einer Frau, die 62 Jahre alt sei, noch 20,50 Jahre, das seien 246 Monate (20,50 x 12 = 246). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 betrage der Wert der vollen Station ab 1. Jänner 1993 EUR 196,50 monatlich. Gemäß der genannten Verordnung seien die Gegenleistung der 1. Dienstbarkeit der Fruchtnießung, 2. freier Bezug von Trink- und Nutzwasser sowie von elektrischem Strom, 3. Bereitstellung der zur ausreichenden Beheizung notwendigen Brennmaterialien und 4. Pflege und Betreuung für den Fall von Krankheit und Altersschwäche samt Verrichtung der erforderlichen Hausarbeiten, Reinigung der persönlichen Habe und die Besorgung aller notwendigen Botengänge jeweils mit 1/10 von EUR 196,50 zu bemessen. Der Wert der Gegenleistung ergebe sich daher mit EUR 19.335,60 (EUR 19,65 x 246 Monate Lebenserwartung = EUR 4.833,90 x 4 = EUR 19.335,60). Stelle man daher den Wert der Liegenschaft in Höhe von EUR 19.245,37 dem Wert der vertraglich zugesicherten Gegenleistung in Höhe von EUR 19.335,60 gegenüber, wobei darauf hingewiesen werde, dass in diesen Berechnungen die Ausgaben für die Übernahme allfälliger Instandhaltungskosten des Hauses noch nicht miteinbezogen worden seien, so könne festgehalten werden, dass die Gegenleistungen der Übernehmerin die Leistung der Übergeberin um EUR 90,23 überstiegen hätten. Eine gemischte Schenkung liege daher nicht vor, sodass ein Vorgehen nach § 947 ABGB iVm § 47 Bgld. SHG 2000 nicht in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer sei daher als Sohn seiner Mutter dieser gegenüber gemäß § 143 Abs. 1 ABGB zum Unterhalt verpflichtet. Er sei daher gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. SHG zum Kostenersatz verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei mit 29. Februar 2004 aufgelöst und gleichzeitig eine Wiedereinstellungsvereinbarung ab 1. Juni 2004 geschlossen worden. Die Entlohnung sei unverändert geblieben. Im Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen und habe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 35,07 (= monatlich EUR 1.052,10) erhalten. Hinsichtlich des Ersatzes für den Zeitraum vom 8. April 2003 bis 29. Februar 2004 und ab 1. Juni 2004 sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.722,84 (EUR 1.519,58 x 14 : 12 = EUR 1.722,84) auszugehen. Anhand eines vorgelegten Bezugszettels des Bundesministeriums für Finanzen sei betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Jahreseinkommen in Höhe von EUR 15.498,30 netto und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.291,53 (EUR 15.498,30 : 12 = EUR 1.291,53) errechnet worden. Der Beschwerdeführer trage daher entsprechend der Höhe seines Einkommens anteilig mit 57,85 % zum Familienunterhalt bei, sodass die Sonderbelastungen mit diesem Prozentsatz zu berücksichtigen seien. Nach den Richtlinien zur Durchführung der Einhebung des Kostenbeitrages und des Kostenersatzes nach den Bestimmungen des Bgld. SHG 2000 seien Wohnkosten im Allgemeinen nur in einer maximalen Höhe von EUR 365,-- abzugsfähig. Nicht abgezogen werden könnten nach der Rechtsprechung Ratenzahlungen, Pfändungsraten und Kreditrückzahlungen (mit Ausnahme von Darlehen, welche die Wohnungsanschaffung und -sanierung beträfen) und Sparvertragszahlungen, sowie Ausgaben des täglichen Lebens (Strom, Heizung, Lebensmittel, Monatskarte, Telefon, Garagenplatzmiete, etc.) und sonstige übliche Lebensaufwendungen. Weiters seien freiwillig übernommene Unterhaltspflichten, Unterhaltsrückstände und Steuerschulden, Kirchenbeitrag und Versicherungsprämien für Lebens-, Hausrats-, PKW-, und Zusatzkrankenversicherungen nicht abzugsfähig. Auf Grund der Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht nur Sonderbelastungen betreffend seine Wohnung in 1220 Wien, sondern auch Sonderbelastungen betreffend das Haus in K berücksichtigt worden. Bis auf weiteres werde daher für Wohnkosten ein Betrag von EUR 482,42 monatlich als absetzbar gewertet. Außerdem betrügen die sonstigen Kosten EUR 30,99 (Grundgebühr, Strom, Heizungsgrundkosten, Grundgebühr Wasser). Es lasse sich daher eine Gesamtsumme an absetzbaren Sonderbelastungen von EUR 513,41 errechnen, die sich aus folgenden Absetzposten zusammensetzten:

 

"Absetzbare Sonderbelastungen

Betrag lt. Beleg

Abrechnungs-zeitraum in Monaten

aliquote mtl. Kosten (mtl. Betrag x 57,85%)

Kosten für eine Wohnung:

 

 

 

Rückzahlung Darlehen (Haus in K):

EUR 346,40

1

EUR 200,39

Rückzahlung Kredit (Bank Austria für die Wohnung in Wien):

EUR 88,66

12

EUR  4,27

Mietkosten Wohnung (in Wien)

EUR 417,07

1

EUR 241,28

Kosten für Eigenheim:

 

 

 

Gemeindeabgaben (Abwassergebühren, Haus in K):

EUR 239,46

6

EUR 23,09

Müllbehandlungsbeitrag (Haus in K)

EUR 96,80

12

EUR 4,67

Rauchfangkehrergebühr Haus in K)

EUR 55,36

6

EUR 5,34

Feuerversicherung (Haus in K)

EUR 70,10

12

EUR 3,38

Summe absetzbare Wohnkosten

 

 

EUR 482,42

 

 

 

 

Sonstige Kosten:

 

 

 

Grundgebühr Strom (Wohnung in Wien):

EUR 298,97

12

EUR 14,41

Heizungsgrundkosten (Wohnung in Wien):

EUR 249,62

12

EUR 12,03

Gundgebühr Wasser (Haus in K)

EUR 94,31

12

EUR 4,55

Summe sonstiger absetzbarer Kosten:

 

 

EUR 30,99

Absetzbare Sonderbelastungen gesamt:

 

 

EUR 513,41"

Der Beschwerdeführer habe eine Tochter, die eine Lehrlingsentschädigung beziehe, und weiters eine Tochter, die selbst zwei Kinder habe, die sie allein versorgen müsse, weil deren Vater verstorben sei. Als Richtschnur für den durchschnittlichen Gesamtbedarf eines Kindes bei niederen oder durchschnittlichen Lebensverhältnissen der Eltern verwende die einhellige Rechtsprechung den Richtsatz für die Ausgleichszulage gemäß § 193 Abs. 1 ASVG, mit anderen Worten die staatliche Mindestpension. Pro Kind habe der ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2003 EUR 68,49 und im Jahr 2004 EUR 69,52 jeweils pro Monat betragen. Entsprechend dem Anteil des Beschwerdeführers am Familieneinkommen in Höhe von 57,85 % habe er daher für seine beiden Töchter und seine beiden Enkelkinder im Jahr 2003 EUR 39,62, insgesamt daher EUR 158,48 und im Jahr 2004 EUR 40,22, insgesamt daher EUR 160,88 zu bezahlen, die von seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen abgezogen worden seien. Bezüglich jener Tochter, die eine Lehre absolviere, habe dieser Betrag abgezogen werden können, obwohl sie eine Lehrlingsentschädigung erhalte, da sie dadurch nicht als völlig selbsterhaltungsfähig qualifiziert werden könne. Auch jene Tochter, die zwei Kinder zu versorgen habe, könne nicht als völlig selbsterhaltungsfähig betrachtet werden, wenn auch ihr Einkommen aus Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer mindere. Auch für die Enkelkinder sei der genannte Abzug vom Nettoeinkommen des Beschwerdeführers gerechtfertigt, obwohl davon ausgegangen worden sei, dass seine Tochter für jedes dieser Kinder Familienbeihilfe und für das 1 1/2 jährige Kind außerdem Kinderbetreuungsgeld erhalte. Der Beitrag jedes einzelnen Großelternteiles sei im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtiger Großeltern zu bestimmen. Zutreffend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber Eltern und der Eltern gegenüber Kindern nicht gleichrangig wären, sondern die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern jenen gegenüber Eltern vorgingen. Aus diesem Grund würden die den Beschwerdeführer treffenden Unterhaltspflichten bei der Kostenersatzberechnung derart berücksichtigt, dass sie vom Gesamteinkommen des Beschwerdeführers abgezogen würden.

Für das Jahr 2003 sei von einem für die Kostenersatzbemessung anrechenbaren monatlichen Einkommen des Berufungswerbers von EUR 1.100,95 (EUR 1.772,84 - EUR 513,41 - EUR 158,48 = EUR 1.100,95) auszugehen. Für das Jahr 2004 sei von einem für die Kostenersatzbemessung anrechenbaren monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von EUR 1.098,55 (EUR 1.772,84 - EUR 513,41 - EUR 160,88 = EUR 1.098,55) auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die Kostenbeitrag- und Kostenersatzrichtlinien nach dem Bgld. SHG 2000 errechne sich sodann der dem Beschwerdeführer zumutbare monatliche Kostenersatz im Zeitraum vom 8. April 2003 bis 29. Februar 2004 und ab 1. Juni 2004 mit 13 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.100,95 (das seien EUR 143,12 bzw. gerundet EUR 143,00) bzw. mit 13 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.098,55 (das seien EUR 142,81 bzw. gerundet EUR 143,00). Der dem Beschwerdeführer zumutbare monatliche Kostenersatz betrage daher EUR 143,--. Bringe man diese Beträge vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug, so verbleibe ihm im Jahr 2003 ein monatlicher Betrag von EUR 957,94 und im Jahr 2004 von EUR 955,55. Im Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Mai 2004 verblieb dem Beschwerdeführer als Bemessungsgrundlage ein Einkommen von EUR 637,88. Auf Grund der geringen Höhe sei in dieser Zeit kein Kostenbeitrag zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass durch den vorgeschriebenen Kostenbeitrag der Unterhalt des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie nicht gefährdet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - abgesehen von der Frage der Berücksichtigung allfälliger Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töchtern und Enkelkindern (s.u.) - in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen jenen, die im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0108, zu entscheiden waren. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens, verwiesen.

Zu den Abzügen von der Bemessungsgrundlage wegen der den Beschwerdeführer treffenden Unterhaltspflichten gegenüber seinen Töchtern und Enkelkindern führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, die Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 ASVG habe im Jahr 2003 EUR 68,49 und im Jahr 2004 EUR 69,52 pro Monat betragen. Dies sei unzutreffend. Gemäß § 293 lit. a) bb) ASVG betrage der Richtsatz im Jahr 2003 EUR 643,54 monatlich ohne Sonderzahlung und EUR 750,80 einschließlich anteiliger Sonderzahlung und im Jahr 2004 EUR 662,99 monatlich ohne Sonderzahlung und EUR 773,49 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Richtsatz erhöhe sich um weitere EUR 70,56 für jedes Kind (§ 252 ASVG) dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreiche. Der Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder errechne sich daher für B., die eine Lehrlingsentschädigung erhalte, mit EUR 209,45 monatlich (Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 762,06 abzüglich Lehrlingsentschädigung von EUR 400,-- ergebe EUR 362,06 x 57,85 % = EUR 209,45). Für J., die ohne Einkommen sei, Mindestpension EUR 762,06 x 57,85 % = EUR 440,85. Für die unterhaltsberechtigten Enkelkinder sei ebenfalls jeweils die Mindestpension anzusetzen, hievon die Waisenrente in Abzug zu bringen, sodann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den anderen Großeltern zu ermitteln und darzustellen. In diesem Punkte sei der angefochtene Bescheid mangelhaft geblieben und könne nicht überprüft werden, weil die Behörde Erhebungen zur Leistungsfähigkeit der Großeltern väterlicherseits nicht getroffen habe. Auf Grund des von der belangten Behörde unrichtig angenommenen Ausgleichszulagenrichtsatzes ergebe sich jedoch bereits, dass dem Beschwerdeführer nach Erfüllung seiner primären Unterhaltsverpflichtungen nicht einmal mehr das gesetzliche Existenzminimum verbleibe, sodass für seine Verpflichtung zur Erbringung subsidiärer Unterhaltsverpflichtungen kein Raum sei.

Dem ist zu entgegnen, dass weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage führen, sondern zu einer entsprechenden Minderung des dem Elternteil geschuldeten Prozentsatzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131). Letzterer richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs). Für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter zehn Jahren ist ein Prozentpunkt, für jedes weitere Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Eigeneinkommen null bis drei Prozentpunkte, für den einkommenslosen Ehegatten somit drei Prozentpunkte, abzuziehen (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, Seite 25).

Eine den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Töchter und Enkelkinder treffende Unterhaltspflicht wird daher entsprechend deren Alter unter Berücksichtigung allfälligen Eigeneinkommens und hinsichtlich der Enkelkinder unter Berücksichtigung der ihnen gegenüber bestehenden weiteren Unterhaltspflichten (s.o.) nur zu einem Abzug von jeweils ein oder zwei Prozentpunkten von der Bemessungsgrundlage führen können.

Davon ausgehend könnte im Beschwerdefall ein maximaler Abzug von acht Prozentpunkten erfolgen (2 Prozentpunkte für jede der beiden Töchter und 2 Prozentpunkte für jedes der beiden Enkelkinder). Ausgehend von einer monatlichen Unterhaltspflicht von 22 % wären daher vom Beschwerdeführer mindestens 14 % der Bemessungsgrundlage geschuldet. Für die Jahre 2003 und 2004 ergibt sich daher rechnerisch Folgendes: EUR 1.772,84 Nettoeinkommen - EUR 513,41 Sonderbelastungen = 1.259.43 x 14 % = EUR 176,32. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur zur Zahlung von EUR 143,- pro Monat für die Jahre 2003 und 2004 verpflichtete, hat sie im Ergebnis durch die gewählte Art der Berücksichtigung der den Beschwerdeführer für seine beiden Töchter und beiden Enkelkinder treffenden Unterhaltspflichten den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100109.X00

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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