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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
AlkAbgG §2;Rechtssatz
Bei alkoholischen "Mixgetränken" ist die Abgabe vom vollen Entgelt zu berechnen; eine Aufteilung des Preises auf den alkoholhältigen Anteil und den alkoholfreien Anteil ist nicht vorzunehmen. Diese Getränke sind iSd Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b als Einheit zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150010.X02Im RIS seit
05.10.1987