RS Vwgh 1987/10/5 87/15/0016

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
BewG 1955 §54 Abs1 Z4;
BewG 1955 §54;

Rechtssatz

Die Folge von den sich aus dem BewG 1955 ergebenden Bewertungsgrundsätzen ist, daß der jeweilige Bauzustand eines Gebäudes bei der Einstufung derselben in eine Grundstückshauptgruppe (hier als Mietwohngrundstück) ohne rechtliche Bedeutung ist. Selbst das Unbenutzbarwerden eines ganzen Gebäudes würde keine Artfortschreibung rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150016.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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