RS Vwgh 1987/10/5 85/15/0372

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;

Rechtssatz

Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150372.X03

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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