RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0040

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß die Grasnutzung von einer dritten Person vorgenommen wird, rechtfertigt mangels anderer wesentlicher Umstände keineswegs den Schluß, der Nutzungsberechtigte mähe das Grundstück nur, um dieses vor Verunkrautung und Verwahrlosung zu bewahren, sofern nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall zu einer anderen Betrachtung führen (Hinweis E 4.2.1963, 596/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150040.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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