RS Vwgh 1987/10/8 83/07/0174

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG NÖ 1975 §22 Abs3 idF 6650-2;

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 22 Abs 3 NÖ FlVfLG, die vorläufige Übernahme habe derart zeitgerecht zu erfolgen, dass eine Bewirtschaftung unter Bedachtnahme auf den Vegetationsablauf durch den Übernehmer möglich sei, wird den einzelnen Parteien kein Recht auf eigenmächtiges Vorgehen eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070174.X03

Im RIS seit

07.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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