RS Vwgh 1987/10/12 85/10/0090

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §22;

Rechtssatz

Eine in einem anderen Strafverfahren verhängte Strafe kann im Hinblick auf den Grundsatz des § 22 VStG über die kumulative Bestrafung keinen mildernden Umstand darstellen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100090.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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