RS Vwgh 1987/10/12 86/12/0198

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Gesetz geforderte besondere Begabung des Nachsichtswerbers muss sich auf das Gebiet der angestrebten Studienrichtung beziehen. Auch die besonderen beruflichen Leistungen müssen auf dem Arbeitsgebiet gefordert werden, das der angestrebten Studienrichtung entspricht (Hinweis E 23.9.1985, 85/12/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120198.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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