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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs2;Rechtssatz
Die vom Gesetz geforderte besondere Begabung des Nachsichtswerbers muss sich auf das Gebiet der angestrebten Studienrichtung beziehen. Auch die besonderen beruflichen Leistungen müssen auf dem Arbeitsgebiet gefordert werden, das der angestrebten Studienrichtung entspricht (Hinweis E 23.9.1985, 85/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120198.X01Im RIS seit
22.09.2006