RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0033

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs6 litb;

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO setzt voraus, dass die Tat auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr begangen wurde. Ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 StVO bindet die Entziehungsbehörde auch hins der im vorigen Satz genannten Voraussetzung der Bestrafung.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110033.X01

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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