RS Vwgh 1987/10/13 86/11/0182

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §916;
IESG §1 Abs1;

Rechtssatz

Liegt ein Scheindienstverhältnis vor, so kommt naturgemäß den Umständen, dass Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden und die GesmbH gegen sich Versäumungsurteile ergehen ließ, keine Bedeutung zu. Insofern sind diese beiden Umstände, die an sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein Dienstverhältnis bestanden hat, mit zu berücksichtigen sind (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980 und E 17.10.1984, 83/11/0027), für die Bejahung oder Verneinung eines Scheindienstverhältnisses zwar nicht ausschlaggebend, wohl aber in die Gesamtüberlegung miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110182.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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