TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/14 2007/10/0127

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1983 §19 Abs2;
StudFG 1983 §19 Abs6 Z2;
StudFG 1983 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der C M in Salzburg, vertreten durch Mag. Martina Hosp, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 9a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Oktober 2006, GZ. BMBWK-54.013/0022-VII/8a/2006, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. März 2006 wies der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe vom 20. Oktober 2005 von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Studienförderungsgesetz sehe als eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges vor. Ein solcher günstiger Studienerfolg sei generell ausgeschlossen, wenn ein Studierender für die Ablegung der ersten Diplomprüfung mehr als das Doppelte der gesetzlichen Studienzeit zuzüglich eines Semesters benötigt habe. Eine solche Überschreitung könne allerdings gemäß § 19 Abs. 6 StudFG nachgesehen werden, wenn das überwiegende Ausmaß der wichtigen Gründe eine derartige Studienzeitüberschreitung rechtfertige. Für die Erteilung einer solchen Nachsicht sei der Leiter der Studienbeihilfenbehörde zuständig.

Da unbestritten feststehe, dass die Beschwerdeführerin für die Absolvierung des ersten Studienabschnittes (gesetzliche Studienzeit: zwei Semester) knapp neun Semester benötigt habe, liege eine derartige Überschreitung jedenfalls vor. Solange eine solche Überschreitung nicht nachgesehen sei, liege damit ein Ausschlussgrund vom weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe vor. Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht der Überschreitung rechtskräftig abgewiesen. Damit liege ein absoluter Ausschlussgrund vom Anspruch auf Studienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt vor. Es sei daher nicht mehr weiter zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Absolvierung des ersten Studienabschnittes durch unterschiedliche Sachverhalte gehindert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Studienbeihilfe bei Vorliegen der dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen und auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens verletzt. Sie bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid in nicht nachvollziehbarer Weise ausgeführt, es liege ein absoluter Ausschließungsgrund für die Gewährung von Studienbeihilfe vor. Die Beschwerdeführerin habe dargetan, dass sie das Studium auf Grund ihrer Krankheiten und des Todes ihrer Mutter nicht wie geplant habe betreiben können. Darüber hinaus sei sie auf Grund ihrer finanziellen Lage gezwungen gewesen, während des Studiums zu verschiedenen Zeiten zu arbeiten. Diese Gründe stellten - unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides des Leiters der Studienbeihilfenbehörde - wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG dar, sodass gemäß Abs. 1 der genannten Bestimmung die Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe zu verlängern gewesen wäre. Weiters sei das Verfahren durch Nichtdurchführung jedweder Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihr Studium nicht so zügig wie geplant habe betreiben können, mangelhaft geblieben.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. März 2006, Zl. 2005/10/0083 ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 StudFG (Ablegen der Diplomprüfung erst nach der doppelten dafür vorgesehenen Zeit zuzüglich eines weiteren Semesters), ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig ist, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG wegen Vorliegens eines der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird. Dieser rechtliche Zusammenhang wird verkannt, wenn die Auffassung vertreten wird, dass in einem Verfahren auf Gewährung von Studienbeihilfe zu überprüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StudFG vorliegen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin schon mangels Erteilen der Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde abzuweisen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100127.X00

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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