RS Vwgh 1987/10/13 87/14/0114

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §24 Abs1 lite;
EStG 1972 §21 Abs2 Z2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
HGB §121;
HGB §122;

Rechtssatz

Wie in einer steuerlich anzuerkennenden Mitunternehmerschaft der Gewinn/Verlust mangels gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen, die steuerlich anzuerkennen wären, zugerechnet werden muß, ergibt sich aus den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes unter Beachtung der §§ 21 bis 23 BAO. Eine Mitunternehmerschaft bedarf daher keiner speziellen "vertraglichen Vereinbarung" über die Gewinnverteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140114.X03

Im RIS seit

13.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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