TE Vwgh Beschluss 2008/3/17 AW 2008/08/0006

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Veröffentlicht am 17.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §38;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007-0566-9- 000108, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingelangten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 12. Juli 2007 verlustig erklärt.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass seine Familie und er von dem gegenständlichen Einkommen abhängig seien. Es bestehe eine Sorgepflicht für zwei Kinder, die Ehegattin des Beschwerdeführers sei Hausfrau. Vom gegenständlichen Einkommen seien die Miete, laufende Betriebskosten, Schulkosten, Lebensunterhaltungskosten etc. zu tragen. Die dem Beschwerdeführer vorenthaltene Leistung beeinträchtige seine wirtschaftliche Situation, vor allem aber auch die seiner Kinder. Des Näheren enthält der Antrag eine Auflistung der monatlichen Fixkosten des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Die belangte Behörde legte in einer Stellungnahme vom 13. März 2008 dar, dass der Notstandshilfebezug nicht primär darauf abstelle, den Arbeitslosen in die Lage zu versetzen, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse und jene seiner Familie zu befriedigen. Dem AlVG sei das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Außerdem sei die Einbringung einer allfälligen Rückforderung gefährdet. Der Beschwerdeführer habe vom 9. Juni 2005 bis 30. September 2007 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ausgenommen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 12. Juli 2007, bezogen. Bei nunmehriger Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde die dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice nicht ausbezahlte Leistung für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 12. Juli 2007 in der Höhe von EUR 1.185,66 vorläufig angewiesen und die exekutive Einbringlichkeit einer Forderung seitens des Arbeitsmarktservice sei mit großer Wahrscheinlichkeit auf lange Sicht nicht gegeben. Da die Arbeitslosenversicherung großteils aus Beiträgen der Dienstnehmer und Dienstgeber finanziert werde und zu Unrecht bezogene, vorläufig ausbezahlte Leistungen ohne Zinsen rückgefordert würden, sei ein öffentliches Interesse an der Einbringlichkeit und raschen Rückerstattung gegeben.

Unter "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit, dies sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch im Sinne der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes, zu verstehen. Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0004, mwN).

Aus den obigen Darlegungen geht hervor, dass der gegenständliche Bescheid dadurch vollzogen worden ist, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den bescheidgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 12. Juli 2007 nicht ausbezahlt worden ist. Bescheide, die schon vollzogen wurden, sind aber einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht mehr zugänglich (vgl. den zitierten hg. Beschluss von 22. Februar 2008, mwN).

Dem vorliegenden Antrag konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Wien, am 17. März 2008

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008080006.A00

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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