RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ÄrzteG 1949 §10 Abs1;
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 lita;
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 litb;
NO 1871 §37;
RAO 1868 §9 Abs2;
StGB §121;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0027 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arzt, gegen den wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem § 52 Z 10 a iVm § 20 Abs 1 StVO 1960 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1960) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 ÄrzteG normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gem § 10 Abs 2 lit b ÄrzteG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 ÄrztG, noch verstößt er gegen § 121 StGB (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0252).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X05

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten