RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0237

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z6;
VwGG §13 Z1;

Rechtssatz

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG kommt nach ihrem Wortlaut nur für eine Person zum Tragen, die dem Erblasser unentgeltlich ODER gegen ein nicht ausreichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Aus der disjunktiven Konjunktion "oder" ergibt sich, daß die umschriebenen Dienstleistungen vom Erwerber ohne Zahlung oder gegen eine für solche Dienste oder solche Leistungen unzureichende Zahlung erbracht worden sein müssen. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift geht dahin, daß "ein Erwerb" insoweit nicht der Erbschaftssteuer unterliegen sollte, als das Zugewendete im Verhältnis als angemessenes Entgelt für die kostenlose oder als zu gering bezahlte Gewährung von Pflege oder Unterhalt anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160237.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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