RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0077

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 litc Z24;
StVO 1960 §9 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 9 Abs 4 StVO kann nur dann zum Tragen kommen, wenn der Fahrzeuglenker das Vorschriftszeichen nach § 52 lit c Z 24 leg cit überhaupt beachtet und vor der entsprechenden Kreuzung anhält. Sie stellt die Bezeichnung jener Stelle dar, die in einem solchen Fall beim Anhalten zu beachten ist. Wird aber das Vorschriftzeichen des § 52 lit c Z 24 leg cit insoweit nicht beachtet, als der Fahrzeuglenker überhaupt nicht vor der Kreuzung anhält, so ist es unbeachtlich, ob in diesem Bereich eine (sichtbare) Haltelinie existiert. Es wird daher in einem solchen Fall die Vorschrift des § 52 lit c Z 24 StVO übertreten und bedarf es sohin auch nicht der Anführung im Spruch, ob eine Haltelinie vor der Kreuzung vorhanden war; vielmehr handelt es sich bei einer solchen Anführung um ein überflüssiges Tatbestandselement, was eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschuldigten nicht bewirken kann. (Hinweis auf E vom 3.10.1985, 85/02/0168)

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020077.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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