RS Vwgh 1987/10/15 87/16/0090

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in der genannten Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E 21.3.1985, 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat eine Verkürzung von Eingangsabgaben spruchmäßig festgestellt wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160090.X01

Im RIS seit

15.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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