TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/19 2008/15/0074

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
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  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl, sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Innsbruck, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 1. Dezember 2004, Zl. RV/0337-I/03 (mitbeteiligte Partei: L in I), betreffend Einkommensteuer 2001 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl, sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Innsbruck, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 1. Dezember 2004, Zl. RV/0337-I/03 (mitbeteiligte Partei: L in römisch eins), betreffend Einkommensteuer 2001 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des beschwerdeführenden Finanzamtes auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.

Begründung

In einer Berufung gegen den im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 machte die mitbeteiligte Partei, eine AHS-Lehrerin, unter anderem Aufwendungen für eine Snowboardausrüstung (Board, Bindung, Schuhe) als Werbungskosten geltend. Sie betonte, dass sie sich ausdrücklich und nur auf Wunsch der Schule dazu bereit erklärt habe, die Snowboardausbildung zu absolvieren, da Snowboardlehrer für die Wintersportwoche dringend gebraucht worden seien und immer noch gebraucht würden. Die private Nutzung der Ausrüstung sei im Jahr 2001/2002 bei 0 % gelegen, inzwischen liege sie bei maximal 20 %. Trotzdem veranschlage sie nur 60 % für die "betriebliche" Nutzung.

In einer der Berufung beiliegenden Bestätigung des Schuldirektors wird ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei infolge dringenden Bedarfes an "SnowboardlehrerInnen" gebeten worden sei, die "SnowboardlehrerInnenausbildung" zu absolvieren. Sie habe sich dazu bereit erklärt und sei dann auch sofort im selben Schuljahr bei zwei Wintersportwochen als Snowboardlehrerin eingesetzt worden. Sie habe sich die gesamte Ausrüstung kaufen müssen und sei diesbezüglich von der Schule finanziell nicht unterstützt worden.

In einer Berufungsvorentscheidung verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten.

In dem als Berufung bezeichneten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Mitbeteiligte unter anderem aus, dass sie als Junglehrerin momentan nur Jahresverträge bekomme, weshalb sie in den letzten Jahren nicht nur die Schule, sondern auch den Arbeitsort habe wechseln müssen und dies wohl auch in einigen der folgenden Jahre der Fall sein werde. Da "SnowboardlehrerInnen" immer noch sehr selten an den Schulen seien, stelle diese Ausbildung für sie eine Zusatzqualifikation dar, die sehr wohl dafür entscheidend sein könne, ob sie in einer Schule eine Anstellung bekomme oder nicht.

Über Vorhalt der belangten Behörde legte die mitbeteiligte Partei dar, dass sie am 12. und 15. Dezember 2001 sowie vom 16. bis 22. Dezember 2001 Snowboardkurse besucht habe. Sie habe ihr Lehramtsstudium 1995 beendet. Zu dieser Zeit sei Snowboarden zwar schon "in" gewesen, eine entsprechende Ausbildung sei aber im Rahmen des Sportstudiums noch nicht angeboten worden. 1997, zur Zeit ihres Unterrichtspraktikums, seien Snowboardlehrer und Snowboardlehrerinnen schon sehr gefragt, aber selten gewesen. Da ihre Schule keine andere Möglichkeit gesehen habe, habe sie (mit Alpinski) in der damaligen Wintersportwoche die Snowboardgruppe übernehmen müssen. Dies sei zwischenzeitig nicht mehr erlaubt, es dürften nur mehr ausgebildete Snowboardlehrer oder Snowboardlehrerinnen Snowboardgruppen unterrichten. Wenn sie privat Interesse am Snowboarden gehabt hätte, wäre sie schon früher "eingestiegen", da sie es auch beruflich dringend hätte brauchen können. Privat bevorzuge sie aber Skifahren bzw. Tourengehen, weshalb sie gehofft habe, sie "käme ums Snowboardlernen" herum. Im Schuljahr 2001/02 hätten sich die Dinge insofern geändert, als der Direktor und ihre Kollegen dermaßen vehement an sie herangetreten seien, einen Snowboardkurs zu belegen, dass sie erkannt habe, dass sie um einen Kurs nicht herumkommen werde. Wie dringend sie als Snowboardlehrerin gebraucht worden sei, sei schon daran zu erkennen, dass sie (praktisch als Anfängerin) sofort nach der Ausbildung in zwei Wintersportwochen als Snowboardlehrerin eingesetzt worden sei. Sie betonte, dass sie keine Belege dafür habe, dass sie die Ausrüstung privat nicht nutze, sie hoffe aber, dass sie durch ihre Ausführungen habe glaubhaft machen können, dass sie nie ein privates Interesse am Snowboarden gehabt habe und auch weiterhin nicht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Sie nahm unter Berücksichtigung einer Vorhaltsbeantwortung als erwiesen an, dass die mitbeteiligte Partei eine komplette Snowboardausrüstung neu erworben und gleich im Anschluss daran am pädagogischen Institut einen Snowboardkurs für Anfänger (vom 12. Dezember 2001 "bis" 15. Dezember 2001) sowie einen Akademielehrgang für Snowboardbegleiterinnen für Wintersportwochen (vom 16. Dezember bis 22. Dezember 2001 absolviert habe. "Völlig nachvollziehbar und glaubwürdig" verweise die mitbeteiligte Partei darauf, dass sie diesen Sport bisher nie erlernt bzw. ausgeübt habe. Privat sei sie bisher nur Touren gegangen bzw. Alpinski gefahren. Die Notwendigkeit des Erlernens dieser neuen Sportart habe sich vielmehr auf Grund ihrer beruflichen Situation ergeben.

Nachdem "somit feststehe", dass die mitbeteiligte Partei "zumindest im Anschaffungsjahr - und nur dieses sei im Berufungsverfahren zu beurteilen -" die Snowboardausrüstung ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich zur Absolvierung zweier berufsbedingter Kurse angeschafft und genutzt habe, sei der auf das Jahr 2001 entfallene Abschreibungsbetrag jedenfalls als Werbungskosten anzuerkennen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den letzten Tagen des Jahres 2001 diese Ausrüstung noch privat genutzt haben sollte, könne davon ausgegangen werden, dass dies zur Vertiefung des bisher Erlernten gedient habe, sodass das Aufteilungsverbot nicht Platz greife bzw. schon allein auf Grund der berufsbedingten Kurse die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung gegeben sei. Vor dem Hintergrund einer Nutzungsdauer von vier Jahren sei eine Halbjahres-AfA anzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen vom Finanzamt gemäß § 292 BAO in der Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes erhobene Beschwerde erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO in der Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes erhobene Beschwerde erwogen:

Es entspricht ständiger hg Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 94/15/0196). Es entspricht ständiger hg Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 94/15/0196).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Bezug auf die von der mitbeteiligten Partei erworbene Sportausrüstung als erwiesen angenommen, dass die mitbeteiligte Partei diese im Dezember 2001 ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich zur Absolvierung zweier berufsbedingter Kurse angeschafft und genutzt habe. Die der (beruflich notwendigen) Erlernung der Sportart dienenden Kurse seien zeitnah zur Anschaffung der Ausrüstung absolviert worden und es könne davon ausgegangen werden, dass selbst für den Fall, dass die Ausrüstung "in den letzten Tagen des Jahres 2001 noch privat" genutzt worden sein sollte, dies der "Vertiefung des Erlernten" gedient habe.

Nun hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung eine private Nutzung der Ausrüstung durchaus zugestanden ("die private Nutzung der Ausrüstung lag im Jahr 2001/02 bei 0 %, inzwischen bei maximal 20 %. Trotzdem veranschlage ich nur 60 % für die betriebliche Nutzung.") Hinweise dafür, dass eine Widmung für diese Verwendungen nicht von vornherein bestanden hätte, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes muss aber die Anschaffung der Ausrüstung auch schon im Streitjahr als entsprechend privat mitveranlasst gelten, weil die im Streitjahr absolvierten Kurse zur Erlernung der insoweit auch privat ausgeübten Sportart von der privaten Veranlassung mitbetroffen sind.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Partei die Ausrüstung "in den letzten Tagen des Jahres 2001" noch privat oder beruflich (oder auch gar nicht) genutzt hat.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die beantragten Kosten waren gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht zuzusprechen. Die beantragten Kosten waren gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht zuzusprechen.

Wien, am 19. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150074.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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