RS Vwgh 1987/10/15 86/06/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0183/79 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10343 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden; es genügt, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 28.6.1972, 242/72 und die dort angeführte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060276.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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